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Vereinsgründung

Auch ein Verein (ZGB Art. 60-79) kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Doch muss er einen «idealen Zweck» verfolgen.

Wer mit einem Verein geschäftlich tätig sein will, muss diesen zwingend ins Handelsregister eintragen. Der Vereinszweck darf gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) jedoch nicht gewinnorientiert sein, also den Mitgliedern Vermögensvorteile verschaffen. Da der Verein notwendigerweise mit einem idealen Zweck verbunden ist, eignet er sich nur sehr bedingt für den Betrieb eines Geschäfts.

Zur Vereinsgründung sind mindestens zwei natürliche und/oder juristische Personen notwendig. Gründungskapital ist keines vorgeschrieben. Die Gründung erfolgt durch die Gründungsversammlung, welche die Statuten zu genehmigen und den Vorstand sowie allenfalls eine Kontrollstelle zu bestimmen hat. Die erforderlichen Organe sind die Vereinsversammlung sowie der Vereinsvorstand (mind. ein Mitglied). Der Verein ist eine selbstständige juristische Person. Deshalb haften die Vereinsmitglieder nicht persönlich für die Vereinsschulden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Statuten etwas anderes vorsehen (Art. 75a ZGB).