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Betreibungen

Das Betreibungsamt leitet aufgrund eines Begehrens des Gläubigers das Verfahren der Betreibung auf Pfändung ein. Dieses beginnt mit dem Einreichen eines Betreibungsbegehrens. Gestützt darauf erlässt der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl. Verstreicht die Zahlungsfrist unbenutzt und der Schuldner hat keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen, welches die anschliessende Pfändung einleitet.

Ist das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag blockiert und verfügt der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel (z.B. Schuldanerkennung), so kann er beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter www.betreibungsschalter.ch.

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