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Mietstreitigkeit

Hinterlegung von Mietzinsen
Verlangt der Mieter vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen (Art. 259g OR).

Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

Die Gemeinderatskanzlei Grabs ist für die Entgegennahme hinterlegter Mietzinse zuständig. Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat (Art. 259h OR).

Für Grabs ist die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse zuständig.

Kontakt:
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
St.Gallerstrasse 2
9471 Buchs
Tel. 081 755 75 77
schlichtungsstelle@buchs-sg.ch
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