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Generalvollmacht

Mit einer Generalvollmacht ermächtigt der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten, sämtliche Rechtshandlungen (auch im Grundbuchverkehr) in seinem Namen vorzunehmen. Die Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber
jederzeit beschränkt oder widerrufen werden.

Im Grundbuchverkehr ist die Vollmacht zu beglaubigen, d. h. der Vollmachtgeber muss diese vor der öffentlichen Beurkundungsperson unterschreiben oder persönlich die Echtheit seiner Unterschrift erklären.

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