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Gastgewerbe

Die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird, sowie der Kleinhandel mit gebrannten Wassern sind nach dem Gastwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Gastwirtschaftspatent für einen Betrieb / Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist;
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.

Die Schliessungszeit kann für einen einzelnen Betrieb verkürzt werden.

Patent für einen Anlass (Festwirtschaftspatent)

Das Patent wird mit oder ohne Berechtigung zum Alkoholausschank erteilt. Die Schliessungszeit kann verkürzt oder aufgehoben (Freinacht) werden.

Schliessungszeit

Grundsätzlich gelten für gastgewerbliche Tätigkeiten folgende Schliessungszeiten:

Montag bis Freitag 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr
Samstag und Sonntag 01.00 Uhr bis 05.00 Uhr

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Gemeinderatskanzlei.

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